Behördenfahrzeuge

Nutzungsausfall bei Behördenfahrzeugen

Behördenfahrzeuge

Im Fall der gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeuges besteht gegenüber der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung für ein privat genutztes Fahrzeug ein wichtiger Unterschied.

Im Fall der privaten Nutzung des verunfallten Fahrzeuges kann die Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn, also abstrakt, berechnet werden. Die Rechtsprechung lässt dies bei der gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeuges nicht zu.

Im Fall der gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeuges besteht folglich kein Anspruch auf eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung. In diesen beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den entgangenen Gewinn, die Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug bzw. auf die konkrete Miete für ein Ersatzfahrzeug (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165)

Wird bei einem Unfall folglich ein gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt, kann keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden. Der Geschädigte muss vielmehr den Schaden (entgangener Gewinn, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug bzw. die konkrete Miete für ein Ersatzfahrzeug) darlegen und beweisen.

Bei der Beschädigung eines Behördenfahrzeugs ist ein entgangener Gewinn regelmäßig nicht vorhanden. OL~ Hamm, NZV 2004, 472): Kann der Geschädigte dann aber weder einen entgangenen Gewinn noch die Vorhaltung eines Reservefahrzeuges darlegen und beweisen, so kommt ein Anspruch wegen des Ausfalls des Fahrzeuges regelmäßig nicht in betracht.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei Behördenfahrzeugen besteht.

Bejaht worden ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Behördenfahrzeugen z.B. in folgenden Fällen:

- Beschädigung eines Krankenwagens der Bundeswehr (BGH, NJW 1985,2471)
- Beschädigung eines Polizeifahrzeuge (OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Köln, NZV 2005, 286; a.A. LG Düsseldorf, SP 2002, 95),

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott steht Ihnen für Fragen gerne unter 05231/308140 oder unter pott@rpp.de zur Verfügung.

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