Nutzungsausfallentschädigung. Privatnutzung eines

Nutzungsausfallentschädigung. Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 5 Ca 1656/01

Verkündet am 18.12.2001



In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2001 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 20. Februar 2001 nicht aufgelöst wurde und über den 20. Februar 2001 bis zum 15. März 2001 fortbestanden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2001 DM 3.530,28 brutto abzüglich DM 1.902,60 netto zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung für Februar 2001 zu erstellen und an ihn herauszugeben.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2001 DM 1.713,84 brutto zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für März 2001 eine Abrechnung zu erstellen und diese an den Kläger herauszugeben.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 1. 107,40 brutto zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, für die Vorenthaltung des Pkw zur privaten Nutzung für die Zeit vom 05. bis 15. März 2001 eine Nutzungsentschädigung von DM 561,00 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Nettogehalt für Dezember 2000 in Höhe von DM 357,66 zu bezahlen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. 11. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 13.061, 50 festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20.02.2001 und des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2001; ferner macht er die Zahlung restlicher Vergütung für Februar und März 2001, die ordnungsgemäße Abrechnung für Februar und März 2001, Urlaubsabgeltung sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienst-PKW geltend.

Der 34jährige verheiratete Kläger, Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, war seit 01.12.2000 bei der Beklagten, die einen ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.12.2000 als examinierter Krankenpfleger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27 Stunden in einer Fünftagewoche und einem monatlichen Bruttogehalt von DM 3.427,68 beschäftigt.

In dem Vertrag haben die Parteien u. a. eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. oder zum Monatsende vereinbart sowie einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag, BI. 27 - 30 d. A., wird Bezug genommen.

Ferner haben die Parteien unter dem 10. / 13.11.2000 eine Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeugs auch zum privaten Gebrauch geschlossen. Danach durfte der Kläger das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber privat und nur selber benutzen, bei krankheitsbedingter Dienstabwesenheit oder Urlaub war das Fahrzeug zurückzugeben. In dieser Vereinbarung heißt es u. a., dass der Arbeitnehmer bei von ihm verursachten Unfällen bis zur Höchstgrenze der Vollkaskobeteiligung haftbar ist (Stand 11/2000: DM 650,--). Auf die Vereinbarung "Benutzung eines Dienstfahrzeugs" vom 10. / 13.11.2000, BI. 34, 35 d. A., wird verwiesen.

Die private Nutzung des Dienstfahrzeugs wurde mit einem geldwerten Vorteil von DM 143,61 monatlich bemessen, so dass die Gesamtvergütung des Klägers DM 3.571,29 betrug.

Der tägliche Arbeitsablauf bei der Beklagten gestaltet sich üblicherweise so, dass zu Beginn eines jeden Arbeitstages - wobei der Dienstbeginn nach dem klägerischen Vortrag zwischen 7.30 Uhr und 7.45 Uhr lag - die Pflegekraft eine Liste von Patienten erhält. Die Reihenfolge der Patienten muss eingehalten werden. Eine Uhrzeit, wann die Pflegekraft bei den Patienten zu sein hat, wird nicht vorgegeben und kann auch nicht vorgegeben werden, da der Zeitaufwand bei den Patienten zum Einen durch gelegentliche zusätzliche Dienste variiert, zum Anderen wegen der unterschiedlichen Verkehrsverhältnisse nicht voraussehbar ist, wie lange die Zeit zwischen der Abfahrt bei einem Patienten und dem Eintreffen beim nächsten Patienten dauert.

Die Pflegekraft schreibt bei der täglichen Rückkehr ins Büro der Beklagten in dem sog. Tourenbericht auf, wann sie begonnen hat und wann sie ihren Tourenplan beendet hat und welche Patienten sie besucht hat. Die Pflegekraft schreibt in dem Tourenbericht nicht auf die Uhrzeit für die Ankunft und Abfahrt bei dem Patienten.

Die Uhrzeit der Ankunft und Abfahrt beim Patienten wird in einem sog. "Berichtsplan", auch Pflegedokumentation genannt, der sich bei dem Patienten befindet, eingetragen. Die Patienten unterschreiben diese Eintragungen der Pflegekraft nicht, sondern sie unterschreiben am Ende einer Periode lediglich, wie oft sie die entsprechenden Leistungen erhalten haben; d.h. die Dauer der Anwesenheit der Pflegekraft wird von den Patienten nicht durch Unterschrift bestätigt.

Der Kläger war mit dem Dienstfahrzeug in zwei Unfälle verwickelt und zwar am 19.12.2000 und am 23.01.2001. Am 19.12.2000 wurde er in einer Tempo-30-Zone beim Ausparken von einem Fahrzeug angefahren, das mit mindestens 50 Kilometern pro Stunde fuhr. Für den Unfall am 19.12.2000 wurde von der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der X, ein Betrag von DM 2.834,39 bezahlt. Auf das Schreiben der X an die Geschäftsführerin der Beklagten vom 19.04.2001, BI. 61 d. A., wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Am 02.01.2001 fand zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten ein Gespräch statt, in dem es um die Uhrzeit der Arbeitsaufnahme durch den Kläger ging. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Im Februar 2001 teilte der Kläger der Geschäftsführerin der Beklagten mit, dass er ab 01.04.2001 nicht mehr für die Beklagte tätig sein könne. Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass der Kläger zum 31.03.2001 ausscheiden sollte und die Beklagte ihm eine Kündigung zum 31.03.2001 ausstellen sollte. Entsprechend dieser Absprache stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 12.02.2001 eine Kündigung zum 31.03.2001 aus. Auf die Kündigung der Beklagten vom 12.02.2001, BI. 45 d. A., wird Bezug genommen.

Am 20.02.2001 wurde der Kläger krank und teilte dies der Beklagten morgens um 7.20 Uhr mit, indem er eine entsprechende Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Beklagten hinterließ. Der Kläger war dann beim Arzt, der ihn bis einschließlich 04.03.2001 krank schrieb. Noch am 20.02.2001 übersandte der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Beklagte.

Im Lauf des 20.02.2001 rief die Geschäftsführerin der Beklagten bei dem Kläger an und teilte mit, dass sie den Dienstwagen benötige. Auf den Hinweis des Klägers, dass er zur Zeit nicht mit dem Auto fahren könne, erklärte die Geschäftsführerin der Beklagten, dass sie das Fahrzeug abholen werde. Als die Geschäftsführerin der Beklagten dann bei dem Kläger zu Hause erschien, übergab sie ihm eine auf 20.02.2001 datierte fristlose Kündigung. Auf das Kündigungsschreiben vom 20.02.2001, BI. 4 d. A., wird verwiesen.

Der Kläger bestreitet, dass die Geschäftsführerin der Beklagten ihn in dem Gespräch am 02.01.2001 abgemahnt, den Dienstbeginn auf 7.45 Uhr festgelegt und ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht habe. Der Kläger behauptet, dass die Geschäftsführerin der Beklagten ihn lediglich darauf angesprochen habe, warum er gelegentlich erst nach 7.45 Uhr erscheine. Der Kläger habe dies damit begründet, dass seine beiden Kinder morgens um 8.00 Uhr in der Schule bzw. im Kindergarten sein müssten. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe ihn daraufhin gebeten, soweit dies für ihn möglich sei, bis 7.45 Uhr zu erscheinen.

Der Kläger behauptet, dass es im Betrieb der Beklagten keinen festgelegten Beginn der Arbeitszeit gebe. Der Arbeitsbeginn sei üblicherweise zwischen 7.30 Uhr und 7.45 Uhr gewesen. Wegen der Versorgung seiner beiden Kinder sei er gelegentlich erst nach 7.50 Uhr eingetroffen. Der Kläger behauptet weiter, dass es festgelegte Anfangszeiten bei den Patienten nicht gegeben habe. Die Patienten würden zu Beginn der Pflege und auch während der Dauer der Pflege immer wieder darauf hingewiesen, dass keine bestimmte Uhrzeit eingehalten werden könne (Beweis: Zeugnis der Zeugen XXX).

Es treffe daher nicht zu, dass der Kläger seinen Dienst verspätet angetreten habe und dass sich dadurch Anfangszeiten bei den Patienten verschoben hätten.

Der Kläger bestreitet, dass die Patientin Frau Y, im Februar 2001 die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass der Kläger nicht zu "vereinbarten Zeiten" bei ihr erscheine, sondern immer oder häufig später erscheine, dass aber in der Pflegedokumentation der vereinbarte Dienstbeginn aufgeführt werde.

Da es keine vereinbarten Zeiten für das Erscheinen der Pflegekraft bei den Patienten gebe, habe sich Frau Y auch nicht über verspätetes Erscheinen des Klägers beschweren können und sie habe dies auch nicht getan (Beweis: Zeugnis Frau Y).

Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger die Pflege "verkürzt" und nicht immer ordnungsgemäß erbracht habe. Frau Y habe Insulin gespritzt bekommen und Augentropfen gegen den Grünen Star erhalten. Diese Leistungen habe der Kläger immer ordnungsgemäß erbracht (Beweis: Zeugnis Frau Y). Die von Frau am 28.04.2001 - also nach dem Gütetermin am 06.04.2001 - unterschriebene Erklärung sei nicht richtig (Beweis: Zeugnis Frau Y). Der Kläger behauptet hierzu, dass Frau Y 80 Jahre alt sei und auf einen Pflegedienst angewiesen und dass sie so ziemlich alles unterschreiben würde, was ihr vorgelegt werde.

Der Kläger behauptet, dass er auch gegenüber den anderen Patienten seine Dienstleistungen immer ordnungsgemäß erbracht habe und dass das Vertrauen der Patienten nicht erschüttert gewesen sei (wegen der diesbezüglichen Beweisangebote wird auf den Klägerschriftsatz vom 22.05.2001, dort S. 4, BI. 43 d. A.) verwiesen.

Der Kläger trägt vor, dass das, was die Bek
agte als "Zeiten laut Pflegedokumentation" vorlege, eine Konstruktion der Beklagten sei. Er bestreitet die Richtigkeit und Übereinstimmung der in der Tabelle eingetragenen Uhrzeiten mit seinen Tourenplänen und mit den bei den Patienten befindlichen Pflegedokumentationen. Der Kläger bestreitet ferner, die Pflegedokumentationen manipuliert zu haben.

Nach alledem vermag der Kläger einen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des 626 Abs. 1 BGB nicht zu erkennen und geht von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2001 aus. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung vom 20.02,2001 in eine fristgerechte Kündigung während der Probezeit zum 15.03.2001 kommt aus Sicht des Klägers nicht in Betracht, da die Beklagte mit Ausspruch der fristgerechten Kündigung vom 12.02.2001 zum 31 03.2001 ihr Kündigungsrecht verbraucht habe.

Der Kläger bestreitet, dass er die Unfälle vom 19.12.2000 und 23.01.2001 verschuldet habe. Dass die Haftpflichtversicherung für den Unfall vom 19.12.2000 Aufwendungen ersetzt habe, ersetze nicht den Beweis für die Schuld des Klägers.

Auf der Grundlage der Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit dem 31.03.2001 macht der Kläger als restliche Vergütung für Februar 2001 einen Betrag von DM 3.530,28 brutto abzüglich unstreitig bezahlter DM 1.800,-- netto sowie weiterhin abzuziehenden anteiligen geldweiten Vorteils von DM 102,60 netto und für März 2001 einen Betrag von DM 3.427,68 brutto geltend, ferner begehrt er ordnungsgemäße Abrechnung für die Monate Februar und März 2001.

Des Weiteren klagt der Kläger, der bis zum Ausspruch der Kündigung am 20.02.2001 unstreitig noch keinen Urlaub hatte, Urlaubsabgeltung für 10 Tage mit einem Betrag von DM 1.558,-- brutto (Monatsgehalt = DM 3,427,68 : 22 Arbeitstage pro Monat = DM 155,80 pro Arbeitstag x 10) ein.

Ferner begehrt der Kläger Entschädigung für die ihm in der Zeit vom 05. bis 31.03.2001 vorenthaltene private Nutzung des Dienst-PKW auf der Grundlage der ADAC-Nutzungsentschädigungstabelle für insgesamt 28 Tage ä DM 51,--, mithin insgesamt DM 1.428,--.

Schließlich klagt der Kläger einen Betrag von DM 357,66 netto für Dezember 2000 ein, da ihm nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 2000 (Bl. 10 d. A.) unstreitig ein Nettoarbeitsentgelt von DM 2.627,66 zustand, weiterhin unstreitig von der Beklagten aber nur DM 2.270,-- netto bezahlt wurden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.02.2001 nicht aufgelöst wurde und über den 20.02.2001 hinaus bis zum 31.03.2001 fortgedauert hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 357,66 rückständiges Nettogehalt für Dezember 2000 zu bezahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Februar 2001 DM 3.530,28 brutto abzüglich DM 1.902,60 netto zu bezahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung für Februar 2001 zu erstellen und an ihn herauszugeben;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für März 2001 DM 3.427,68 brutto zu bezahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für März 2000 eine Abrechnung zu erstellen und diese an den Kläger herauszugeben;

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 1.558,-- brutto zu bezahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, für die Vorenthaltung des PKW zur privaten Nutzung für die Zeit vom 05. bis 31.03.2001 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 1.428,-- zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass sich ausweislich des 3 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach den Dienstplaneinteilungen richteten.

Sie behauptet, dass der Kläger bereits im Dezember 2000 seinen Dienst sehr häufig verspätet angetreten habe, so dass sich hierdurch die Anfangszeiten bei den Patienten entsprechend verschoben hätten (Beweis: Zeugnis).

Weiter behauptet die Beklagte, dass die Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger in einem Gespräch am 02.01.2001 wegen des ständig verspäteten Dienstbeginns abgemahnt habe. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass er Probleme damit habe, so früh aufzustehen, worauf die Geschäftsführerin der Beklagten den Dienstbeginn für den Kläger ab 03.01.2001 auf 7.45 Uhr festgelegt habe. Zum Beweis für die Festlegung des Dienstbeginns des Klägers auf 7.45 Uhr ab 03.01.2001 bezieht sich die Beklagte auf die vorstehend bereits aufgeführten Zeugen XXX.

Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger die Kündigung angedroht worden sei für den Fall, dass er auch diesen Dienstbeginn nicht pünktlich einhalte.

Weiter behauptet die Beklagte, dass sie im Februar 2001 von der Patientin Frau mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kläger nicht zu den vereinbarten Zeiten bei ihr erscheine, sondern immer oder häufig später, in der Patientendokumentation aber der vereinbarte Dienstbeginn aufgeführt werde (Beweis: Zeugnis Florentine. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte eine auf dem Briefkopf der Beklagten maschinenschriftlich abgefasste Erklärung,

von Frau Y unterzeichnet am 28.04.2001, zur Akte gereicht mit dem Inhalt, dass der Kläger seinen Dienst bei ihr selten vor 8.30 Uhr begonnen habe, aber trotz ihrer Hinweise über falsch eingetragene Einsatzzeiten weiterhin falsche Einsatzzeiten eingetragen habe, was Frau an die Pflegedienstleitung weitergegeben habe. Auf die von Frau Y unter dem 28.04.2001 unterzeichnete Erklärung, BI. 36 d. A. wird verwiesen.

Die Beklagte behauptet, dass Frau sich deshalb beschwert habe, weil der Kläger, wenn er Zu spät gekommen sei, die erforderliche Pflege nur "verkürzt" und nicht immer ordnungsgemäß erbracht habe (Beweis: Zeugnis Frau Y).

Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger seinen Dienst anstatt um 7.45 Uhr häufig erst später angetreten habe. Zum Beweis hierfür bezieht die Beklagte sich auf eine von ihr seihst aufgestellte Tabelle, in der Uhrzeiten für "Dienstbeginn laut Tourenplan Herr X und X "Zeiten Iaut Pflegedokumentation" für die Zeit vom 01.02.2001 bis 19.02.2001 gegenübergestellt werden. Auf die Tabelle, Bl. 31 d. A., wird Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger damit die Patientendokumentation manipuliert habe und dass das Vertrauen der Beklagten und auch der Patienten in den Kläger durch dieses Verhalten so erschüttert gewesen sei, dass das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Umdeutung der fristlosen Kündigung vom 20.02.2001 in eine fristgerechte Kündigung während der Probezeit zum 15.03.2001 entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. eines Monats während der sechsmonatigen Probezeit.

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung durch den Kläger hält die Beklagte für falsch.

Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dem Kläger Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung der privaten Nutzung des PKW nicht zustehe, da dem Kläger ausweislich der Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeugs vom 10. / 13.11.2000 die private Nutzung des Dienst-PKW nicht uneingeschränkt zugesagt worden sei. Für die Zeit nach dem 20.02.2001 habe es keine Absprache über die private Nutzung des Dienst-PKW zwischen der Beklagten und dem Kläger gegeben.

Weiter behauptet die Beklagte, dass der Kläger die Unfälle am 19.12.2000 und 23.01.2001 verschuldet habe. Sie vertritt die Auffassung, dass er entsprechend der Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeugs vom 10. / 13.11.2000 die Selbstbeteiligung in Höhe von je DM 650,--, insgesamt also DM 1.300,--, zu zahlen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 20.02.2001 mit deren Zugang beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch durch eine in eine fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. des Monats umgedeutete Kündigung vom 20.02.2001 - vor Eintritt des gesetzlichen Kündigungsschutzes - mit dem 15.03.2001 beendet, so dass die Feststellungsklage im Übrigen abzuweisen ist.

Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht schon mit dem 20.02.2001, jedoch mit dem 15.03.2001 und nicht erst mit dem 31.03.2001 folgt, dass zwar die Ansprüche des Klägers auf Zahlung restlicher Vergütung für Februar 2001 (gemäß Klageantrag zu 3)) sowie die Ansprüche des Klägers auf Abrechnungserteilung für die Monate Februar und März 2001 begründet sind, der Anspruch auf Zahlung von Vergütung für März 2001 jedoch nur zur Hälfte des vom Kläger eingeklagten Betrages begründet und im Übrigen als unbegründet abzuweisen ist. Ebenfalls reduziert sich der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung auf einen Betrag von DM 1.107,40 brutto als Abgeltung für sieben und nicht 10 Urlaubstage, da das Arbeitsverhältnis nur volle drei Monate bestanden hat; der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienst-PKW verringert sich auf DM 561,-- (für die Zeit vom 05. bis 15.03.2001 und nicht für die Zeit bis 31.03.2001). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darüber hinausgehende Beträge eingeklagt hat, ist die Klage unbegründet.

Begründet ist wiederum der Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Nettovergütung für Dezember 2000 in Höhe von DM 357,66, da dem Kläger für Dezember 2000 unstreitig ein Nettoarbeitsentgelt von DM 2.627,66 zustand, auf das die Beklagte unstreitig lediglich DM 2.270,-- netto gezahlt hat, so dass sich die ausgeurteilte Differenz zu Gunsten des Klägers ergibt.

Die Zahlungsansprüche des Klägers sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen bzw. teilweise erloschen, denn zum einen hat die Beklagte der Erfordernis des 388 BGB die Aufrechnung nicht ausdrücklich erklärt, zum Anderen hat sie die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufrechnungsforderung nicht substantiiert dargelegt.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2001 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit deren Zugang am 20.02.2001 beendet worden. Die B
klagte, die im Feststellungsrechtsstreit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung für Gründe im Sinne des 626 Abs. 1 BGB, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist, ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Dem Vortrag der Beklagten zu den von ihr behaupteten Gründen für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mangelt es an Substanz. Soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung auf wiederholte Unpünktlichkeit des Klägers nach vorheriger einschlägiger Abmahnung stützen will, so ist dieser Kündigungssachverhalt - einen substantiierten Vortrag der Beklagten einmal unterstellt - als solcher nicht geeignet, das härteste Mittel des Arbeitsrechts, die außerordentliche Kündigung, zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe die bei den Patienten befindlichen Pflegedokumentationen manipuliert, indem er in diese von der tatsächlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten abweichende Zeiten eingetragen habe und sich zum Beweis hierfür auf die von ihr so bezeichnete "Touren- und Patientendokumentation" (BI. 31 d. A.) bezieht, so ist ihr Vortrag zum Einen wiederum unsubstantiiert, zum Anderen ist die sog. 'Touren- und Patientendokumentation" kein taugliches Beweismittel.

Häufige Unpünktlichkeit kann nur dann einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn sie den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht und wenn es trotz mehrfacher Abmahnungen zu erneuten Verstößen kommt (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., 125 VII Nr. 6). Selbst wenn man einen nach Arbeitstagen und Uhrzeit substantiierten Vortrag der Beklagten in diesem Bereich unterstellte - an dem es vorliegend fehlt - kann dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden, dass die von ihr behaupteten verspäteten Dienstaufnahmen durch den Kläger den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht hätten. Überdies trägt die Beklagte nur zu einer Abmahnung vor, die am 02.01.2001 erfolgt sein soll. Der Kläger hat bestritten, in dem Gespräch am 02.01.2001 von der Geschäftsführerin der Beklagten unter Kündigungsandrohung abgemahnt worden zu sein. Die Beklagte hat für ihren diesbezüglichen Vortrag keinen Beweis angeboten; dies geht zu Lasten der für die Kündigungsvoraussetzungen und damit auch für den Ausspruch einer Abmahnung des einschlägigen Fehlverhaltens beweisbelasteten Beklagten. Selbst wenn man also unterstellen würde, dass die Beklagte substantiiert zu Unpünktlichkeiten des Klägers vorgetragen hätte, die das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht hätten (was nicht der Fall ist), so würde die Wirksamkeit einer aus diesem Grund ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung doch am Fehlen einer Abmahnung wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens scheitern.

Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr behaupteten Manipulationen der bei den Patienten befindlichen Pflegedokumentationen durch den Kläger beinhaltet einen Vorwurf, der den Vertrauensbereich berührt und somit -je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - grundsätzlich geeignet sein könnte, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Vortrag der Beklagten zu diesem Sachverhaltskornplex ist jedoch ebensowenig substantiiert wie der zu dem Bereich der behaupteten Unpünktlichkeiten des Klägers. Zu den behaupteten Manipulationen trägt die Beklagte vor, dass sie von der Patientin Frau im Februar 2001 mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kläger nicht zu den vereinbarten Zeiten bei Frau Y erscheine, sondern immer oder häufig später, dass in der Patientendokumentation aber der vereinbarte Dienstbeginn aufgeführt werde; zum Beweis hierfür bezieht sich die Beklagte auf das Zeugnis der Frau Y.

Es fehlt in dem Vortrag der Beklagten zu jeglicher Angabe dazu, welches die vereinbarten Zeiten des Erscheinens des Klägers bei Frau Y gewesen sein sollen, an welchen Tagen der Kläger verspätet gekommen sein soll (häufig oder immer?), um welche Zeitspanne sich der Kläger verspätet haben und welche Uhrzeit er in die Patientendokumentation eingetragen haben soll. Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Frau Y würde sich somit als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen.

Soweit sich die Beklagte zum Beweis für ihre Behauptung, dass der Kläger seihen Dienst statt um 7.45 Uhr häufig erst später angetreten habe und damit die Patientendokumentationen manipuliert habe, auf die von ihr sog. "Touren- und Patientendokumentation" bezieht, so handelt es sich bei der sog. Touren- und Patientendokumentation - einmal abgesehen von der wiederum fehlenden Substantiiertheit des Vortrags, zu dem Beweis angeboten wurde - nicht um ein geeignetes Beweismittel. Die Touren- und Patientendokumentation, Bl. 31 d. A., ist eine von der Beklagten selbst erstellte Tabelle, die nach Behauptung der Beklagten die von dem Kläger in seinen Tourenberichten angegebenen Anfangszeiten den nach Behauptung der Beklagten in die Pflegedokumentationen eingetragenen Ankunftsszeiten gegenüberstellt. Damit handelt es sich bei der sog. Touren- und Patientendokumentation um Parteivortrag, dessen Richtigkeit vom Kläger bestritten worden ist. Kopien der vom Kläger erstellten Tourenberichte sowie der jeweiligen Patientendokumentationen hat die Beklagte demgegenüber nicht zur Akte gereicht, so dass sie auch diesbezüglich beweisfällig geblieben ist.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mithin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2001 nicht mit deren Zugang am 20.02.2001 aufgelöst worden.

Die Beklagte hat jedoch im Verlaufe des Rechtsstreits ausdrücklich für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.02.2001 als fristlose Kündigung die Umdeutung dieser Kündigung in eine fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. eines Monats während der Probezeit, d. h. hier zum 15.03.2001, erklärt.

Hierdurch ist das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 15.03.2001 beendet worden.

Eine außerordentliche Kündigung, für die ein rechtfertigender Grund nicht vorliegt, kann gemäß 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden. Da die außerordentliche Kündigung regelmäßig den Willen enthält, das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zu beenden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass im Fall einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin gewollt ist (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., 123 XI 3). Vorliegend hat die Beklagte sogar ausdrücklich klargestellt, dass für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin von ihr gewollt ist.

Der nächstzulässige Termin ist gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien der 15.03.2001 ( 1 Abs. 3 des Vertrages: Sechsmonatige Probezeit; 8: Kündigungsfrist während der Probezeit: Zwei Wochen zum 15. oder zum Monatsende).

Mit dem 15.03.2001 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet worden, ohne dass es einer weiteren Prüfung des Vorliegens von Kündigungsgründen bzw. der sozialen Rechtfertigung der Kündigung bedarf, denn dem Kläger stand zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 20.02.2001 mangels Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes von sechs Monaten noch kein gesetzlicher Kündigungsschutz zu.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht an einer Umdeutung der fristlosen Kündigung vom 20.02.2001 in eine fristgerechte Kündigung zum 15.03.2001 gehindert, weil sie ihr Kündigungsrecht durch Ausspruch einer fristgerechten Kündigung vom 12.02.2001 zum 31.03.2001 verbraucht habe. Denn die Kündigung vom 12.02.2001 beruht darauf, dass sich die Parteien einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2001 geeinigt hatten. Der Kläger selbst trägt hierzu vor, dass er der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er ab 01.04.2001 nicht mehr für sie tätig werden könne und dass er deshalb mit ihr vereinbart habe, dass die Beklagte ihm eine Kündigung zum 31.03.2001 aussprechen würde,; er selbst zieht die - rechtlich- zutreffende - Folgerung, dass das Arbeitsverhältnis damit einvernehmlich zum 31.03.2001 beendet wurde. Demzufolge hat die Beklagte mit Ausspruch der Kündigung vom 12.02.2001 auch nicht von ihrem Gestaltungsrecht der Kündigung Gebrauch gemacht, sondern lediglich der vereinbarten Beendigung die von den Parteien ebenfalls vereinbarte Form gegeben. Die von der Beklagten unter dem 12.02.2001 im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2001 ausgesprochene Kündigung steht daher einer Umdeutung der Kündigung vom 20.02.2001 in eine fristgerechte Kündigung zum 15.03.2001 nicht im Wege, da die Beklagte hiermit erstmals von ihrem Gestaltungsrecht der Kündigung Gebrauch gemacht hat.

Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 15.03.2001 fortbestanden hat, steht dem Kläger für Februar 2001 über den bereits gezahlten Betrag von DM 1.800,-- netto hinaus die volle Vergütung zu, die der Kläger rechnerisch richtig und der Höhe nach unstreitig mit DM 3.530,28 brutto abzüglich DM 1.902,60 netto beziffert. Wegen der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf den Klägerschriftsatz vom 30.03.2001, dort S. 2, BI. 8 d. A., verwiesen.

Als Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag kann der Kläger ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Februar 2001 verlangen; dies gilt gleichermaßen für den Monat März 2001, in dem eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten noch bis 15.03.2001 besteht. Damit sind sowohl die Klageanträge zu 4) als auch zu 6) begründet.

Der Klageantrag zu 5) (Zahlung des vollen Gehalts für März 2001 mit DM 3.427,68 brutto) ist in Höhe eines Betrages von DM 1.713,84 brutto begründet; die Zahlungsverpflichtung der Beklagten besteht nur für die Hälfte des Monats März 2001 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 15.03.2001. Für die Zeit vom 01. bis 04.03.2001 ergibt sie sich (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, für die Zeit vom 05. bis 15.03.2001 unter dem Gesichtspunkt des Verzugslohns gemäß 615 BGB nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung. Im Übrigen ist der Zahlungsantrag betreffend die Vergütung für März 2001 als unbegründet abzuweisen.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung des Klägers reduziert sich auf einen Betrag von DM 1.107,40 brutto als Abgeltung für sieben Urlaubstage,da der Kläger nur drei volle Monate (Dezember 2000 bis Februar 2001 einschließlich) bei der Beklagten beschäftigt war, 7 Abs. 4, 5 Abs. 1 BUrIG). Bei einem Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen ergibt sich somit ein Abgeltungsanspruch für sieben Tage, der mit DM 1. 107,40 brutto (DM 3.427,68 brutto x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 7 Arbeitstage) zu beziffern ist. Soweit der Kläger darüber hinausgehend Urlaubsabgeltung für 10 Tage mit einem Betrag von DM 1.558,-- begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte ist dem Kläger auch zur Entschädigungszahlung für die zu Unrecht vorenthaltene Privatnutzung des Dienst-PKW verpflichtet, allerdings nur für die Zeit vom 05.03. bis 15.03.2001, d. h. für 11 Kalendertage á DM 51,--, und nicht, wie vom Kläger begehrt, für 28 Kalendertage.

Ungeachtet gewisser Einschränkungen der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs durch den Kläger entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 10. / 13.11.2000 stellte sich die Privatnutzung des Dienst-PKW als Vergütungsbestandteil des Klägers dar, denn unstreitig wurde die Privatnutzung des Dienst-PKW in den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Klägers mit einem geldweiten Vorteil von DM 143,61 beziffert. Entsprechende Steuerlast hatte der Kläger zu tragen. Nachdem die Beklagte aber durch die unberechtigte fristlose Kündigung vom 20.02.2001 in der Zeit vom 05.03. bis 15.03.2001 in Annahmeverzug gegenüber dem Kläger gekommen ist und demzufolge auch den laufenden Lohn des Klägers für diesen Zeitraum als Verzugslohn zu zahlen hat, ist sie auch zur Zahlung einer Entschädigung für die dem Kläger in diesem Zeitraum unberechtigt vorenthaltene Nutzung des Dienst-PKW verpflichtet, da diese Privatnutzung ebenfalls Bestandteil der Vergütung des Klägers war, zu deren Zahlung die Beklagte verpflichtet war. Zu Recht setzt der Kläger hier entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (U. v. 19.12.1997, Az. 17/12 Sa 1871/96) den entsprechenden Wert der ADAC-Nutzungsentschädigungstabelle mit DM 51,-- pro Tag an, so dass sich zu Gunsten des Klägers ein auszuurteilender Betrag von DM 561,-- ergibt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung von DM 1.428,-begehrt, ist die Klage auf Grund der bereits zum 15.03.2001 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuweisen.

Schließlich steht dem Kläger, wie Eingangs bereits ausgeführt, für den Monat Dezember 2000 noch eine Restzahlung in Höhe von DM 357,66 netto zu. Dies ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig.

Die Zahlungsansprüche des Klägers sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Zum Einen hat die Beklagte entgegen 388 BGB die Aufrechnung nicht ausdrücklich erklärt, zum Anderen hat sie die tatsächlichen Voraussetzungen für etwaige Aufrechnungsforderungen in Form eines Schadenersatzanspruches gegenüber dem Kläger auf Grund der Unfälle, in die der Kläger am 19.12.2000 und am 23.01.2001 mit dem Dienst-PKW verwickelt war, nicht substantiiert dargelegt. Es reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, dass sich die Beklagte schlicht auf den Abs. 5 der Vereinbarungen der Parteien über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges bezieht; vielmehr wäre es an der Beklagten gewesen, so sie denn eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem Kläger geltend machen wollte, im Einzelnen und unter Beweisangebot dazu vorzutragen, dass dem Kläger nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung ein Verschulden an den Unfällen trifft, das eine Haftung des Klägers gegenüber der Beklagten auslöst.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß 92 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des mit dem Feststellungsantrag begehrten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom 20.02.2001 bis 31.03.2001 (=DM 4.368,48) zuzüglich der eingeklagten Beträge sowie zuzüglich jeweils DM 150,-- für die begehrten Lohnabrechnungen festzusetzen.

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