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Urteile zum Nutzungsausfallschaden

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Langer Nutzungsausfallschaden nach Hinweis auf fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.2.2014 13 S 189/13

"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden iSd BGB 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (stRspr, vgl. BGHZ 40, BGHZ Band 40 Seite 345 [BGHZ Band 40 347 ff.] = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 542; BGHZ 56, BGHZ Band 56 Seite 214 [BGHZ Band 56 215] = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1692; BGH, NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1198 = NZV 2008, NZV Jahr 2008 Seite 453; NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1663 = NZV 2009, NZV Jahr 2009 Seite 334 = DS 2009, DS Jahr 2009 Seite 270; NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463, jew. mwN). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; stRspr; vgl. BGH, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 915 = VersR 2008, VERSR Jahr 2008 Seite 370 und NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463, jew. mwN), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, dass heißt für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1151 = VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 471).

2. Nach diesen Grundsätzen steht der Kl. grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 24.8.2012 (Unfalltag) und dem 25.9.2012 (Tag der Abholung des Ersatzfahrzeugs), also für 33 Tage, zu. Denn sie konnte was zwischen den Parteien unstreitig ist in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle, VersR 1973, VERSR Jahr 1973 Seite 717 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 18060; OLG Frankfurt a. M., DAR 1984, DAR Jahr 1984 Seite 318 = BeckRS 2010, BECKRS Jahr 11424; OLG Köln, MDR 1999, MDR Jahr 1999 Seite 157 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 08649; VersR 2000, VERSR Jahr 2000 Seite 336 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 08649; OLG Düsseldorf, SP 2002, 171 = BeckRS 2001, BECKRS Jahr 17479; DAR 2006, DAR Jahr 2006 Seite 269 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 14693).

3. Zwar kann die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. BGB 254 BGB 254 Absatz II BGB nicht nachkommt. Entgegen der Annahme der Erstrichterin liegen die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung im Streitfall aber nicht vor.

a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gem. BGB 254 BGB 254 Absatz II 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.8.2007 OLGBRANDENBURG Aktenzeichen 12U6007 12 U 60/07, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 09567; OLG Naumburg, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 235 [NJW Jahr 2004 3191]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1711 = DS 2009, DS Jahr 2009 Seite 114) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1663 mwN; NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1711 = DS 2009, DS Jahr 2009 Seite 114; zum Verschuldensmaßstab des BGB 254 BGB 254 Absatz II BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 254 Rn. 1, 36 mwN). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 2142 = VersR 1979, VERSR Jahr 1979 Seite 424; NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3706 = VersR 1998, VERSR Jahr 1998 Seite 1428; OLG Köln, MDR 1999, MDR Jahr 1999 Seite 157 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 08649; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., 254 Rn. 72 mwN)

b) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, DAR Jahr 2006 Seite 269 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 14693; OLG Brandenburg, SP 2007, 361 = BeckRS 2006, BECKRS Jahr 19370; vgl. auch Kammer, NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2444). Soweit daher die Kl. neben der von ihrem Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen eine Verlängerung der Ausfallzeit bis zum Eingang des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens in den Nutzungsausfall einberechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beauftragung des Gutachters erfolgte an dem auf den Unfalltag folgenden nächsten Werktag. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des zudem verunfallten Pferdetransportfahrzeugs eine längere Zeitdauer als üblich in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar und daher vom Schädiger hinzunehmen (vgl. auch OLG Schleswig, SP 2013, 194 = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 04672).

c) Der Umstand, dass die Kl. bereits kurz nach Erhalt des Gutachtens, am 6.9.2012, ein Ersatzfahrzeug orderte und das Fahrzeug deutlich vor Ablauf der sachverständigerseits geschätzten Wiederbeschaffungsdauer zur Auslieferung bereit stand, führt hier zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Verzögerung und auch die weitere Verlängerung der Nutzungsausfallzeit liegt darin begründet, dass die Kl. nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug angemessen vorzufinanzieren. Darin liegt kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht.

aa) Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 [BGHZ Band 61 348] = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34; BGH, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 290 = VersR 1988, VERSR Jahr 1988 Seite 1178). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und
sich dadurch vergrößert hat (BGH, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 290 = VersR 1988, VERSR Jahr 1988 Seite 1178).

bb) Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat, ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. die Nachweise in Kammer, Urt. v. 10.7.2009 LGSAARBRUECKEN Aktenzeichen 13S15709 13 S 157/09, BeckRS 2009, BECKRS Jahr 28483 mit Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (zB der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens oder wie hier des Nutzungsausfalls) kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34).

cc) Andere, darüber hinausgehende Kreditaufwendungen kann der Geschädigte in aller Regel nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen (BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34). Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach BGB 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeugs vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle, VersR 1980, VERSR Jahr 1980 Seite 633; OLG Karlsruhe, NJOZ 2012, NJOZ Jahr 2012 Seite 733 = VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 120 = BeckRS 2011, BECKRS Jahr 20164; Kammer, Urt. v. 10.7.2009 LGSAARBRUECKEN Aktenzeichen 13S15709 13 S 157/09, BeckRS 2009, BECKRS Jahr 28483, jew. mwN). Für den Fall, dass der Geschädigte nicht die erforderlichen Mittel zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs besitzt, kann nichts anderes gelten.

dd) Dieser Hinweispflicht ist die Kl. vorliegend nachgekommen, indem sie der Bekl. bereits bei erstmaliger Geltendmachung des vorläufigen Schadens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung und die hierdurch drohende Verlängerung der Wiederbeschaffungszeit mitgeteilt hat. Dieser Hinweis erscheint der Kammer auch hinreichend konkret, um den Versicherer vor dem Entstehen weiterer Kosten bei verzögerter Regulierung zu warnen. Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherer frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es, indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es, indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, auf Grund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeugs Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält. Der Geschädigte muss dagegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1870 = DAR 2013, DAR Jahr 2013 Seite 378 Rn. DAR Jahr 2013 Seite 378 Randnummer 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I1U5207_1U5207 I-1 U 52/07, OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I1U5207_1U5207 1 U 52/07, BeckRS 2007, BECKRS Jahr 18614, jew. mwN). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Kl. im Schreiben vom 6.9.2012. Insbesondere ist für den Haftpflichtversicherer erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher zeitiges Handeln geboten ist (vgl. auch BGH, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1044 = DAR 2005, DAR Jahr 2005 Seite 265).

ee) Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012 LGHAMBURG Aktenzeichen 331S3512 331 S 35/12, BeckRS 2012, BECKRS Jahr 24660). Hier hat die Kl. indes im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich nicht in der Lage war, den Schaden aus eigenen Mitteln oder aus einer bestehenden Kontokorrentkreditlinie vorzufinanzieren.

Die Kl. hat Auszüge ihres Kontokorrentkontos vorgelegt, ausweislich derer sie nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln oder aus einer eingeräumten und nicht in Anspruch genommenen Kontorkorrentkreditlinie vorzufinanzieren. Angesichts der Höhe der benötigten Summe von knapp 20.000 Euro, bei der jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie von einem Geschädigten ohne Einschränkung der Lebensführung vorfinanziert werden kann, hat sie damit im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Die insoweit beweisbelastete Bekl. hat dagegen lediglich darauf verwiesen, dass die Kl. für das Gesamtmanagement des Familienbetriebs, einem Pferdegestüt, verantwortlich sei. Hieraus allein ergeben sich indes noch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. finanziell in der Lage war, den benötigten Betrag kurzfristig vorzufinanzieren. Soweit die Bekl. im Übrigen eingewandt hatte, die Kl. hätte einen Bankkredit aufnehmen können, um den Schaden gering zu halten, überspannt dies die Schadensminderungspflicht. Soweit nämlich wie im Streitfall lediglich eine Vorfinanzierung zur Überbrückung der vergleichsweise kurzen Prüfungszeit des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers betroffen ist, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, über die gezeigte Inanspruchnahme eigener Mittel oder Fremdmittel, die wie etwa aus bereits eingeräumter Kreditlinien ohne nennenswerten Aufwand zu erlangen sind, hinaus Darlehen aufzunehmen. Damit ist nämlich im Regelfall ein hoher persönlicher und zeitlicher Aufwand verbunden, der zu der damit erzielten Entlastung des Schädigers außer Verhältnis steht.

4. Der Kl. steht danach ein Anspruch auf die restliche, der Höhe nach nicht in Streit stehenden Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen zu.

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